§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Technische Änderungen, Konstruktionsänderungen sowie Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen bleiben vorbehalten, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
- Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Lieferung zustande.
§ 3 Preise
- Alle Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Montage, Entladung, Krangestellung und behördliche Abnahmen werden gesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Bei Lieferungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Lieferant berechtigt, nachweislich eingetretene Material-, Energie-, Lohn- und Transportkostensteigerungen angemessen weiterzugeben.
§ 4 Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht anders vereinbart.
- Bei Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug.
- Im Verzugsfall werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.
- Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers bestehen.
- Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.
§ 5 Lieferfristen und Liefertermine
- Lieferfristen gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Lieferfristen beginnen erst mit vollständiger Klärung aller technischen Einzelheiten sowie nach Eingang vereinbarter Vorauszahlungen.
- Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Energieausfälle, behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse verlängern die Lieferfrist angemessen.
- Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
§ 6 Gefahrübergang
- Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Ware zur Abholung oder mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Besteller über.
- Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung oder Teillieferungen.
- Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 7 Mängelhaftung
- Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen.
- Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen.
- Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
- Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl des Lieferanten Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
§ 8 Haftung
- Wir haften in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt (verlängerter Eigentumsvorbehalt)
1. Grundsatz
Alle gelieferten Waren bleiben als Vorbehaltsware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesen Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Verarbeitungsklausel
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Lieferanten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
- Die so entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3. Weiterveräußerung
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
- Bereits jetzt tritt der Besteller sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware einschließlich Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer entstehen.
- Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
4. Einziehungsbefugnis
- Der Besteller bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
- Wir können die Einziehungsbefugnis widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- In diesem Fall hat der Besteller uns unverzüglich sämtliche zur Forderungseinziehung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
5. Zugriff Dritter
- Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu informieren.
- Der Besteller trägt die Kosten notwendiger Interventionsmaßnahmen, soweit diese nicht vom Dritten erstattet werden.
6. Rücknahme der Vorbehaltsware
- Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
- Die Rücknahme der Ware stellt nur dann einen Rücktritt dar, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
7. Freigabeklausel
Übersteigen der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als 10% sind wir auf Anforderung zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 10 Zeichnungen und Unterlagen
An Zeichnungen, Statiken, Werkstattplänen, Kalkulationen, Modellen und sonstigen technischen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Sitz.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, unser Sitz.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.